Satzung
Förderverein KiTa Hasenwinkel e.V. – gemeinsam mehr für unsere Kinder.
Satzung des Fördervereins KiTa Hasenwinkel e.V.
Präambel
Der schon tätige Verein „Förderverein KiTa Hasenwinkel“ konnte aus rechtlichen Gründen bisher nicht als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen werden. Um die Eintragung als rechtsfähiger Verein herbeizuführen, ist der Gründungsvorgang zu wiederholen und es soll auf der Gründungsversammlung die nachfolgende Satzung verabschiedet werden. Der dann gegründete Verein versteht sich als Nachfolger des bisher nicht rechtsfähigen Vereins „Förderverein KiTa Hasenwinkel“.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein KiTa Hasenwinkel“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Goslar eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Bad Harzburg.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe in der KiTa Hasenwinkel Bad Harzburg. Insbesondere dient der Verein der ideellen und finanziellen Förderung der KiTa Hasenwinkel und der Pflege der Zusammenarbeit zwischen Eltern, KiTa und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, zum Nutzen der KiTa Hasenwinkel. Er setzt sich weiterhin für den dauerhaften Erhalt der Kindertagesstätte ein. Die dem Verein zu diesem Zweck zufließenden Spenden und Beiträge sind kein Ersatz für die durch das Budget des Trägers der Kindertagesstätte und der Stadt aufzubringenden Mittel. Es wird vielmehr der darüberhinausgehende Bedarf für die Zweckerreichung des Fördervereins gedeckt.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Stadt Bad Harzburg als Betreiber der KiTa Hasenwinkel zur Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke insbesondere durch:
- Anschaffung von Spielbedarf und Spielgeräten, die je nach Höhe der Anschaffungskosten in das Eigentum der Einrichtung bzw. der Stadt Bad Harzburg übergehen,
- Gewährung von Beihilfen zu gemeinschaftlichen Unternehmungen, wie Ausflüge und Besuch von kulturellen Einrichtungen,
- finanzielle Unterstützung von Kindern sozial schwacher Familien bei Unternehmungen, aber nur soweit andere Mittel, beispielsweise aus dem Haushalt des Trägers oder Ähnlichem, nicht beizubringen sind,
- Beschaffung von Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel Bastelmaterial,
- Förderung von Projekten in der Elementarerziehung,
- die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Kindertagesstätte, wie z.B. KiTa-Festen, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Ausflügen, Beteiligungen an kommunalen Festen und Veranstaltungen. Der Förderverein tritt dort ein, wo Träger, Gemeinde und Land nicht mehr helfen können.
(3) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsmittel zu beschaffen, die für die Ausführung von Tätigkeiten gemäß der Satzung notwendig sind.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder jede juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme als Mitglied des Vereins erfolgt durch formelle Erklärung (Formular zur Beitrittserklärung) beim Vorstand beantragt, der auf seiner nächsten Sitzung darüber entscheidet. Bei einer Ablehnung kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich um die Förderung der Kindertagesstätte verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. Eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung reicht zur Ernennung aus. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Sie verfügen über alle Rechte ordentlicher Vereinsmitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt. Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
- durch Tod von natürlichen Personen und die Auflösung von juristischen Personen.
- durch Ausschluss. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge; erheblicher Verstoß gegen die Vereinsinteressen) kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Es kann Einspruch gegen den Beschluss bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 8 Finanzierung
(1) Der Verein kann zur Realisierung der Satzungszwecke und zur Deckung der anfallenden Kosten Beiträge, Umlagen oder Kursgebühren erheben sowie Spenden entgegennehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich einen Beitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Beitragsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Bei Eintritt im laufenden Jahr vermindert sich der Beitrag nicht.
(3) Der Einzug der Beiträge erfolgt am 01.11. des laufenden Jahres per SEPA-Lastschriftmandat.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Aushang eingeladen. Der Aushang erfolgt in den Büroräumen des Vereins, Schlewecker Straße 4 in 38667 Bad Harzburg. Die Tagesordnung ist beizufügen.
(2) Bei form- und fristgerechter Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(3) Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen schriftlich und mit Begründung spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen.
(4) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
- Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entgegennahme der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen zum Vorstand
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung des Vereinszwecks
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung beschließt darüber hinaus über sonstige Punkte der Tagesordnung.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder, unter Angabe des Grundes, vom Vorstand einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung genannten Bestimmungen.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen und für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, die Anzahl der anwesenden Stimmen ist dann unwesentlich.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird.
§ 11 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Beiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen. Er soll hierzu die Vorschläge der KiTa-Leitung, des Trägers, der Gemeinde und der Elternvertreter/innen einholen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Ausgaben bis 1000 Euro werden nach Absprache innerhalb des unter § 11 Punkt 2.1) a) bis c) genannten Vorstands, Ausgaben über 1000 Euro nach Vorstandsbeschluss getätigt.
2.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart/der Kassenwartin
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
2.2 Der Vorstand behält sich vor, bis zu drei Beisitzer/innen zu ernennen, um den amtierenden Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.
(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Abweichend davon werden die Vorstandsmitglieder b) und d) erstmalig für lediglich ein Jahr gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder/innen des Vereins werden. Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n kommissarische/n Nachfolger/in benennen.
(4) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung einzuberufen.
(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(6) Beschlussfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens einer der Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich oder per E-Mail im Umlaufverfahren gefasst werden, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied dem widerspricht.
§ 12 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie Bundesdatenschutzgesetz ist nicht erforderlich.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren. Abweichend hiervon wird der/die 1. Kassenprüfer/in erstmalig ausschließlich für ein Jahr gewählt. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/innen sind berechtigt, Vereinskasse und Buchführung jederzeit einzusehen. Sie sind verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres, alle Kassen und Konten zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die KiTa Hasenwinkel in Bad Harzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist am 16.02.2026 einstimmig beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.